
Verpackungsgesetz
Zusammenfassung
Das Verpackungsgesetz ist die deutsche Umsetzung der europäischen Verpackungsrichtlinie 94/62/EG zur Regelung des Inverkehrbringens von Verpackungen sowie der Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen. Das Ziel des Verpackungsgesetzes ist es, die Verpackungsentsorgung nachhaltig und wettbewerbsneutral zu gestalten und die Auswirkungen der Verpackungsabfälle auf die Umwelt zu verringern. Zudem soll es helfen, natürliche Ressourcen zu schonen. Was bedeutet das für Sie und was genau müssen Sie tun? Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengetragen.
Was bedeutet das Verpackungsgesetz?
Grundsätzlich sagt das Verpackungsgesetz aus, dass Vertreiber – damit sind diejenigen gemeint, die eine Verpackung erstmals gewerblich in den Verkehr bringen – die Verantwortung dafür übernehmen sollen, dass diese Verpackungen die Umwelt möglichst wenig belasten.
Diese Verantwortung bedeutet zunächst, sich genaue Gedanken über die Verpackung zu machen. Wichtige Überlegungen sind beispielsweise:
1) Wie kann möglichst viel Verpackungsmaterial gespart werden?
--> Wir empfehlen hier unsere „maßgeschneiderten Verpackungen“, um unnötigen Verpackungsmüll zu vermeiden.
2) Welche Materialien kann ich verwenden, die möglichst recycelbar sind?
--> Wir empfehlen Ihnen unsere Verpackungen aus Karton, die allesamt recycelbar sind. Idealerweise entscheiden Sie sich zudem für eines der lokal hergestellen Papiere Graskarton oder Gmund Used, welches aus recyceltem Altpapier besteht.
Haben Sie sich für eine Verpackung entschieden und sind Ihre Verpackungen systembeteiligungspflichtig, müssen Sie einen Vertrag mit einem „Systembetreiber“ schließen, also einem Entsorgungs- und Recyclingdienstleister.
Dazu zählen z.B. „Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH“, „INTERSEROH+ GmbH“ oder „Reclay Systems GmbH“.
Welche Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig?
Grundsätzlich sind alle Verkaufsverpackungen und Umverpackungen, die als Verpackungsabfall beim Endverbraucher anfallen, systembeteiligungspflichtig. Als Endverbraucher gelten hier alle, die eine Ware ihrerseits nicht mehr gewerbsmäßig in den Verkehr bringen.
Zu den Verkaufsverpackungen gehören auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen. Serviceverpackungen sind immer systembeteiligungspflichtig; Versandverpackungen sind fast immer systembeteiligungspflichtig.
Nicht systembeteiligungspflichtig sind beispielsweise Exportverpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland als Abfall anfallen, großgewerbliche Verpackungen, Transportverpackungen oder Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte im „Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ prüfen, ob das eigene Produkt als systembeteiligungspflicht gilt oder nicht.
Wie genau läuft die Registrierung ab?
- Zunächst registrieren Sie sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Verpackungsregister LUCID unter Angabe Ihrer Verpackungsart. Auch Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht müssen hier genannt werden - es geht hier um alle mit Waren befüllten Verpackungen, die in den Verkehr gebracht werden.
- Sind Ihre Produkte systembeteiligungspflichtig, schließen Sie nun einen Systembeteiligungsvertrag ab. Mit der bei LUCID erhaltenen Registrierungsnummer treten Sie mit einem der dualen Systeme in Kontakt und melden dort Ihre Verpackungsmengen. Dabei geht es sowohl um die Plan-Menge für das nächste Jahr (bzw. einen anderen definierten Zeitraum) als auch um die tatsächliche Menge des vorangegangenen Jahres (bzw. eines anderen definierten Zeitraums).
- Anschließend geben Sie auch im Verpackungsregister LUCID Ihre Datenmeldung ein.
Leitet sich aus dem Verpackungsgesetz eine Kennzeichnungspflicht in Deutschland ab?
Eine gesetzliche Pflicht ergibt sich aus dem Verpackungsgesetz nicht. Verpackungen können aber mit einem Symbol des dualen Systems ausgestattet werden. Am bekanntesten ist hier sicherlich der „Grüne Punkt“.
Zusätzlich kann (muss aber nicht) das Recycling-Zeichen abgedruckt werden, bestehend aus drei Pfeilen, die ein Dreieck formen, in Kombination mit Abkürzungen und Nummern, die das Material beschreiben.
Welche Verpackungsvorschriften gibt es in anderen Ländern?
Wie setzen die anderen EU-Länder die Verpackungsrichtlinie um? Als erste Länder haben Frankreich und Italien spezifische Vorgaben ausformuliert. In den anderen Ländern sind entsprechende Vorgaben in Bearbeitung.
ITALIEN
In Italien gibt es eine Kennzeichnungspflicht für Verpackungen, die ab 01.01.2023 verpflichtend gilt. Alle Verpackungen, die bis zu diesem Stichtag bereits in Verkehr gebracht oder produziert wurden, dürfen aber noch vermarktet werden.
Verpackungen, die für den Endverbraucher bestimmt sind, müssen mit Angaben zur getrennten Abfallsammlung gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss in italienischer Sprache verfasst sein.
Konkret muss auf der Verpackung sowohl der Identifikationscode sowie eine Anweisung zur Entsorgung stehen. Der Identifikationscode ist ein alphanumerischer Code und ergibt sich aus der „Entscheidung 97/129/EG“. Papier und Pappe haben beispielsweise die Abkürzungen PAP sowie die Nummerierungen 20-39. Dieser Werkstoff-Code muss für jede manuell trennbare Komponente auf der Verpackung angegeben werden.
Das CONAI (das nationale Verpackungskonsortium Italien) empfiehlt folgende Formulierung für die Anweisung:
- „Raccolta differenziata. Verifica le disposizioni del tuo Comune.“ (Bedeutung: Hinweis zur Mülltrennung und Aufforderung, selbst die Bestimmungen der Gemeinde zu überprüfen) oder
- „Raccolta + MATERIALFAMILE“, z.B. „Raccolta carta“ (Beispiel für „Papiersammlung“)
FRANKREICH
In Frankreich gibt es seit 2015 eine Kennzeichnungspflicht für recycelbare Produkte und Verpackungen, die bei den Endverbrauchern im Hausmüll landen. Das gilt auch für Produkte, die nach Frankreich exportiert werden.
Hierfür gibt es das sogennante „Triman-Logo“, welches Produkte bzw. Verpackungen kennzeichnet, die über die Wertstoff- oder Altpapiertonne entsorgt werden können. Anfangs war lediglich vorgeschrieben, das Logo auf einer Webseite oder Produktseite abzubilden. Seit 1. Januar 2022 reicht das nicht mehr aus. Es muss zwingend auf der Verpackung oder dem Produkt – möglich sind aber auch mitgelieferte Anleitungen oder Dokumente – aufgedruckt werden.
Vorgaben für die Platzierung sind u.a.:
- Neben dem Triman-Logo muss eine Recyclinganleitung oder Sortieranleitung abgebildet sein.
- Das Logo muss schwarz aufgedruckt werden.
- Alle Elemente, die nach Gebrauch getrennt werden können, müssen einzeln dargestellt werden.
- Die Bezeichnung „Bac de tri“ (Sortierbehälter) oder „tri verre“ (Glasverpackungen) weist auf den Bestimmungsort der Verpackungen hin.
- Das Triman-Logo sollte mindestens 0,6 cm breit sein und darf nicht von anderen visuellen Elementen überlagert oder kleiner als daneben aufgedruckte Zeichen sein.
Für die Umsetzung gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr.
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